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   BGH, 11.07.2017 - 5 StR 202/17   

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https://dejure.org/2017,28596
BGH, 11.07.2017 - 5 StR 202/17 (https://dejure.org/2017,28596)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - 5 StR 202/17 (https://dejure.org/2017,28596)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 5 StR 202/17 (https://dejure.org/2017,28596)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 53 StGB; § 306 StGB
    Rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit bei innerhalb kürzester Zeitspanne begangener Brandstiftungshandlungen (natürliche Handlungseinheit; Tateinheit; eine Tat im Rechtssinne)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Natürliche Handlungseinheit von Brandstiftungstaten; Unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Natürliche Handlungseinheit von Brandstiftungstaten; Unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen

  • rechtsportal.de

    StPO § 265 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 306
    Natürliche Handlungseinheit von Brandstiftungstaten; Unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 5 StR 202/17
    Diese Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise jeweils als einheitliches zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen; denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 7; Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 f.).
  • BGH, 25.11.1992 - 3 StR 520/92

    Nichtdurchführbarkeit der Tat auf Grund der Hilferufe der überfallenen

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 5 StR 202/17
    Diese Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise jeweils als einheitliches zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen; denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 7; Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 f.).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Es hätte würdigen müssen, ob neben dem gemeinsamen subjektiven Element zwischen beiden Betätigungsakten ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 StR 202/17).
  • BGH, 01.12.2021 - 6 StR 534/21

    Bewertung mehrerer Tötungsdelikte und der Verwirklichung weiterer Straftaterfolge

    Denn zwischen der Mehrheit vergleichbarer strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen besteht hier ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Angeklagten objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte zudem durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 StR 202/17 Rn. 3 mwN).
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